Verkaufs- und Lieferungsbedingungen
( Gültig ab 1. August 2004 )
Aufträge und Lieferungen werden aufgrund Ihrer Bestellung ausschließlich zu unseren nachstehend genannten Verkaufs- und Lieferungsbedingungen im Rahmen der Geschäftsverbindung angenommen und ausgeführt.
1. Auftrag
1.01 Für alle Angebote, Auftragsbestätigungen und Vertragslieferungen gelten ausschließlich unsere Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gültig ab 1. August 2004.
1.02 Angebote sind freibleibend.
1.03 An Prospekten, Katalogen und sonstigen Angebotsunterlagen stehen uns Eigentums- und Urheberrechte zu.
1.04 Einkaufsbedingungen des Käufers widersprechen wir ausdrücklich.
1.05 Die durch unsere Mitarbeiter getätigten Verkäufe und Vereinbarungen werden durch unsere Auftragsbestätigungen rechtsgültig.
1.06 Die Rechte aus dem Vertrag sind nicht übertragbar. Abtretungen sind nur mit unserer Zustimmung zulässig.
1.07 Unsere Allgemeinen Geschäfts- und Verkaufsbedingungen gelten als Vertragsbestandteil; es sei denn, der Käufer widerspricht unverzüglich schriftlich, so dass eine neue Vereinbarung zu treffen ist.
2. Preise
2.01 Berechnet werden die am tag der Lieferung gültigen Preise.
2.02 Die Preise verstehen sich zuzüglich der am Tag der Lieferung gültigen, gesetzlichen Mehrwertsteuer ohne weiteren Abzug.
2.03 Wenn nicht ausdrücklich anders angegeben, verstehen sich die Preise zuzüglich Verpackung, Versicherung und Fracht.
3. Lieferungen
3.01 Angegebene oder vorgeschriebene Liefertermine gelten nicht als Fixtermine.
3.02 Aus einer Überschreitung der voraussichtlichen Liefertermine können Ersatzansprüche nicht hergeleitet werden.
3.03 Teillieferungen sind gestattet; eine jede gilt als selbständiges Einzelrechtsgeschäft.
3.04 Die genannten Liefertermine gelten unter der Voraussetzung der richtigen und rechtzeitigen Vorlieferung durch die Werke.
3.05 Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Fremdfrachtführer –nicht eigenen Werksverkehr- geht die Gefahr -einschließlich einer Beschlagnahme- auf den Käufer über.
3.06 Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Lieferungen ist für beide Vertragsteile und in jedem Fall unzulässig.
3.07 Lieferungs- und Leistungsverzögerungen durch Streik oder Aussperrung im eigenen oder fremden Betrieb, Ausfall oder fehlerhafte Vorlieferung der Werke oder sonstige nicht von uns zu vertretende Ereignisse begründen keine Schadensersatzforderung des Auftraggebers. Wird aufgrund der Störung die Lieferung oder Leistung ganz oder auf nicht absehbare Zeit unmöglich, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise ohne Fristsetzung und unter Ausschluss jeglicher Ersatzansprüche zurückzutreten. Entfällt infolge der Störung das Leistungsinteresse des Auftraggebers, ist dieser zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Auftraggeber bleibt jedoch verpflichtet, die bis zum Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung erbrachten Leistungen anteilig zu vergüten.
3.08 Rückgabe. Retouren werden nach gegenseitiger Absprache und Gutschrift unter Abzug eines berechtigten Kostenanteils vorgenommen.
4. Mängelrüge und Gewährleistung
4.01 Der Käufer ist verpflichtet, die Ware unverzüglich zu überprüfen und etwaige Mängel einschließlich Fehlen von zugesicherten Eigenschaften schriftlich, spätestens aber innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung, mitzuteilen. Der Käufer ist verpflichtet, uns unverzüglich Gelegenheit zu verschaffen, sich von dem Mangel zu überzeugen und auch gehalten, auf unser Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon uns unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Eine weitere Bearbeitung, Verwendung oder Einbau schließen den Gewährleistungsanspruch und eine Garantieverpflichtung aus. Die Mängelansprüche entfallen ferner, wenn die beanstandete Ware oder Proben davon uns nicht aufforderungsgemäß zur Verfügung gestellt worden sind.
4.02 Die Beseitigung berechtigter Mängel erfolgt durch Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Gutschrift in der Weise, dass wir bei unverzüglich berechtigter Mängelrüge die mangelhafte Ware zurücknehmen und an ihre Stelle einwandfreie Ware liefern oder stattdessen unter angemessener Wahrung der Interessen des Käufers den Minderwert ersetzen oder auch nachbessern. Kommen wir der Ersatzlieferungs- bzw. Nachbesserungspflicht nicht vertragsgemäß nach, steht dem Käufer das Recht zur Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages zu.
4.03 Wenn und soweit ein Hersteller oder Lieferant eine eigene Werksgarantie übernommen hat, gilt diese vorrangig unter Abtretung der Ansprüche gegenüber dem Werk an den Käufer.
4.04 Sämtliche Gewährleistungsansprüche des Käufers und Kunden aus Handelsartikeln verjähren innerhalb von 6 Monaten seit der Auslieferung und ohne Rücksicht auf die vom Hersteller oder Vorlieferanten gewährte Werksgarantiedauer.
4.05 Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen; dies gilt namentlich für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mängelfolgeschäden), es sei denn, dass wir in Fällen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend haften.
5. Allgemeine Verjährungsregelung und Haftungsbegrenzung
5.01 Soweit vorstehend nicht anders geregelt ist, verjähren sämtliche Ansprüche gegen uns, einerlei aus welchem Rechtsgrund, spätestens ein Jahr nach Gefahrenübergang auf den Käufer, soweit nicht die gesetzliche Verjährungsfrist kürzer ist.
5.02 Alle in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche, namentlich solche auf Schadensersatz aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsschluss , unerlaubter Handlung, werden –auch soweit sie in Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Käufers stehen- ausgeschlossen, es sei denn, wir haften in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend.
6. Zahlungsbedingungen
6.01 Unsere Rechnungen sind 14 Tage nach Rechnungsdatum zur Bezahlung in bar ohne jeden Abzug fällig.
6.02 Reparaturrechnungen sind nach Rechnungserhalt netto zur Zahlung fällig.
6.03 Bei Überschreitung des Zahlungsziels sind wir berechtigt die hierfür entstandenen Bankzinsen und Unkosten dem Käufer in Rechnung zu stellen.
6.04 Stehen dem Käufer Forderungen gegen uns zu, sind wir berechtigt, mit Wertstellung zu verrechnen.
6.05 Gegen unsere Forderung kann der Käufer nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen.
6.06 Diskontfähige Wechsel werden aufgrund ausdrücklicher Einzelvereinbarung durch uns erfüllungshalber und nicht an Zahlung Statt angenommen.
6.07 Eingereichte Wechselabschnitte werden, vorbehaltlich der Einlösung am Fälligkeitstag gebucht. Schecks werden mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen, gutgeschrieben.
6.08 Kosten für Diskontierung und Einziehung sind vom Käufer zu übernehmen.
6.09 Bei Zahlungen von Rechnungen späteren Datums gleichen wir frühere, noch offen stehende Rechnungen unter Ablehnung des Skontos aus.
6.10 Entstehen nach Vertragsabschluß ernsthafte und erhebliche Bedenken gegen die Zahlungsbereitschaft, Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit des Käufers, können wir als Verkäufer vor Lieferung und in Abänderung der getroffenen Vereinbarung Vorauszahlung oder Sicherheit verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
7. Eigentumsvorbehalt
7.01 Die Lieferung der Ware auf Rechnung erfolgt unter Wahrung und der Vereinbarung unserer Eigentumsrechte.
7.02 Die Lieferungen bleiben in Übereinstimmung mit der Rechtssprechung und bedingt durch die ständige Kreditinanspruchnahme der Kunden bis zur völligen Bezahlung sämtlicher, auch unserer künftig entstehenden Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, auch bei Bezahlung bezeichneter Einzelrechnungen, unser Eigentum, solange das Konto einschließlich der laufenden Wechselverpflichtungen nicht ausgeglichen ist und nicht den Kontosaldo „Null“ ausweist.
7.03 Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der durch uns auf Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren ist dem Käufer untersagt.
7.04 Nach Ausgleich des Kontos und der vorzeitigen Bezahlung der noch laufenden Wechselabschnitte gehen die bisherigen Eigentumsrechte uneingeschränkt auf den Käufer über.
7.05 Der Käufer ist berechtigt, im ordentlichen und normalen Rahmen seines Geschäftes die Ware zu veräußern.
7.06 Der Käufer ist verpflichtet, die von uns gelieferte Ware, soweit es möglich ist, unter Eigentumsvorbehalt weiterzuverkaufen. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegenüber dem Drittkäufer gelten bis zu dessen Bezahlung als an uns im Voraus abgetreten. Der Käufer ist auf Widerruf berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung selbst einzuziehen; er darf nicht über solche Forderungen durch Abtretung an Dritte verfügen. Auf berechtigtes Verlangen und bei Zahlungsverzug ist der Käufer verpflichtet, uns den Namen des Drittkäufers bekannt zu geben.
7.07 Soweit die mit Eigentumsvorbehalt belastete Ware be- oder verarbeitet wird, wird die Be- oder Verarbeitung unter Begründung eines Verwahrungsverhältnisses für uns vorgenommen. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermengung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Käufer, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache, im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware, zu. Der Käufer verwahrt das Miteigentum für den Verkäufer. Die Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung gilt in diesen Fällen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.
7.08 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werks- oder Werkslieferungsvertrages verwendet und eingebaut wird die Forderung aus dem Werks- oder Werkslieferungsvertrag in der Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware im voraus mit allen Nebenrechten, einschließlich etwaiger Schadensersatzansprüche, an uns abgetreten. Bei Zahlungsverzug ist der Käufer verpflichtet, die Vorausabtretung seinem Drittkäufer bekannt zu geben.
7.09 Bei Lieferung von Vorbehaltswaren sind wir, bei Zahlungsverzug und Zahlungsbedenken, berechtigt, die still im Voraus abgetretenen Forderungen offen zu legen.
7.10 Pfändungen, und jede Art der Einschränkung unserer Eigentumsrechte, sind uns unverzüglich mitzuteilen.
7.11 Bei Nichtzahlung oder Nichteinhaltung der getroffenen Zahlungsvereinbarung sind wir berechtigt, die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu untersagen oder die Übertragung des unmittelbaren Besitzes an uns, unter Kostenbelastung des Käufers, zu fordern.
7.12 Eine Inbesitz- und Rücknahme der mit Eigentumsvorbehalten gelieferten Waren zum Zweck der Sicherung der Forderungen als Sicherstellung, stellt durch uns weder eine Verletzung des Hausrechts noch unzulässige Eigenmacht dar.
7.13 Wir sind berechtigt, unter Befreiung von den gesetzlichen Vorschriften, die zurückgenommenen Waren nach freiem Ermessen weiterzuverkaufen, wobei Abrechnung erstellt wird.
7.14 Bei Beschädigung oder sonstiger Beeinträchtigung der auf Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren tritt der Käufer die ihm aus einer Versicherung zustehende Schadensforderung gegenüber der Versicherung in Höhe der Beschädigung oder des Ausfalls unseres Vorbehaltseigentums im Voraus an uns ab.
7.15 Übersteigt der Wert der uns eingeräumten Gesamtsicherheiten aus der laufenden Geschäftsverbindung unsere Kontoforderungen um mehr als 20%, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe der übersteigenden Sicherung verpflichtet.
8. Erfüllungsort und Gerichtsstand
8.01 Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist der Firmensitz.
8.02 Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozessen wird Merseburg vereinbart, soweit der Auftraggeber im Handelsregister eingetragen ist. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Auftraggeber an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.